2a. Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
(dreijährige Form)
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 28a.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
- 3. eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12127176
alte Dokumentnummer
N7199762709J
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