§ 28 ZSV 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1978

Befangenheit

§ 28.

(1) Mitglieder von Flugunfallskommissionen haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (wie besonders die im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG 1950 bezeichneten Gründe).

(2) Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Mitglieder von Flugunfallskommissionen unaufschiebbare Maßnahmen selbst zu ergreifen.

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148555

alte Dokumentnummer

N9197850935J

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