§ 28
(1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in Zolllagern des Typs F und für die vorübergehende Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt
- bei Lagerung in geschlossenen Räumen je angefangene 100 kg und Kalendertag 0,36 Euro,
- bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem Quadratmeter und Kalendertag 0,36 Euro.
(2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluss aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
(3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.
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