Amtsplatz
§ 28
(1) § 28.Die bei jedem Zollamt zur Vornahme von Zollamtshandlungen im Innern des Amtsgebäudes und außerhalb desselben bestimmten Räume und Anlagen bilden den Amtsplatz.
(2) Bei den Eisenbahnzollämtern bildet die ganze Bahnhofsanlage den Amtsplatz mit Ausnahme der von Privatpersonen außerhalb der Bahnzollräume errichteten oder gemieteten Lagerhäuser und Lagerräume sowie der dazugehörigen Teile der Beistellgleise. In ausgedehnten Bahnhofsanlagen kann aber der Amtsplatz vom Eisenbahnzollamt im Einvernehmen mit dem Eisenbahnunternehmen auf bestimmte, in der Nähe des Zollamtes gelegene Stellen (Zollgleise) beschränkt werden.
(3) Bei den Schiffszollämtern bilden die zugelassenen Schiffsanlege- und Umschlagplätze in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz. Der Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Bei den Flugzollämtern bildet das Luftfahrtgelände in seiner gesamten Ausdehnung den Amtsplatz.
(5) Als Amtsplatz des Zollamtes gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Zollabfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Zollabfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes des Zollamtes zweckmäßig ist. Die Verkehrsmittel, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, sind vom Zollamt durch Anschlag an seiner Amtstafel kundzumachen. Betrifft die Kundmachung einen längeren Zeitraum, so ist das Zollamt trotz der Kundmachung berechtigt, fallweise die Zollabfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb des Zollamtes diese Abweichung erfordert. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 8 lit. a)
(6) In Zollfreizonen bildet das ganze Gelände der Zollfreizone einschließlich der Baulichkeiten den Amtsplatz. Für den regelmäßigen Zollabfertigungsdienst sind vom Zollamt der Zollfreizone geeignete Stellen in der Nähe des Zollamtsgebäudes zu bestimmen.
(7) Abfertigungen an zugelassenen Nebenwegen (§ 12) gelten als auf dem Amtsplatz des Zollamtes vorgenommen, als dessen Organe die abfertigenden Zollwacheorgane nach § 12 Abs. 4 einschreiten. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 8 lit. b)
(8) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist durch Anschlag beim Zollamt kundzumachen. (BGBl. Nr. 527/1974, Art. I Z 8 lit. b)
(9) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Abfertigung dienende Zwecke benutzen, haben, wenn durch die Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden, den Amtsplatz über Verlangen des Zollamtes zu verlassen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können sie von den Organen der Zollwache vom Amtsplatz entfernt werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 9)
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