Amtsplatz, Hausbeschau
§ 28.
(1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Stellung von Waren zur Abfertigung zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze und Zollfreizonen bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle zweckmäßig ist. Die Verkehrsmittel, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Zollstelle durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Abfertigungen an zugelassenen Nebenwegen (§ 12) gelten als auf dem Amtsplatz des Zollamtes vorgenommen, als dessen Organe die abfertigenden Zollwacheorgane nach § 12 Abs. 4 einschreiten.
(6) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Abfertigung dienende Zwecke benutzen, haben, wenn durch die Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden, den Amtsplatz über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen. Hiefür gilt der § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen den Organen der Zollwache zufallen.
(7) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollämter können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung des Zolls und der Kosten von der Leistung einer Sicherheit (§ 60) abhängig gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051739
alte Dokumentnummer
N3199222256J
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