§ 28 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 28. Betrieb von Bodenfahrzeugen auf Zivilflugplätzen.

(1) Bodenfahrzeuge, die nicht zum Verkehr auf Straßen zugelassen sind, dürfen auf nicht allgemein zugänglichen Flächen eines Zivilflugplatzes nur dann betrieben werden, wenn sie betriebssicher sind.

(2) Ein Bodenfahrzeug gilt als betriebssicher, wenn es den kraftfahrzeugrechtlichen Vorschriften entspricht, soweit nicht die Besonderheiten des Flugplatzbetriebes Abweichungen erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146904

alte Dokumentnummer

N9196250445J

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