§ 28 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1947

§ 28.

Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Beschluß der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zur weiteren Herabsetzung des Zahlungsmittelumlaufs folgende Beträge verwenden:

  1. a) Die Erlöse aus der Verwertung der auf Grund von Gesetzen, Urteilen, Beschlüssen oder Bescheiden der Republik Österreich verfallenen oder heimgefallenen Vermögen,
  2. b) die Erlöse aus Lieferungen oder Leistungen, die der Republik Österreich vom Ausland unentgeltlich oder gegen langfristige Kreditgewährung zukommen, soweit sie nicht besonderen Zwecken zu dienen haben,
  3. c) die Erlöse der von einer Besatzungsmacht der Republik Österreich zur freien Verfügung überlassenen Vermögenswerte.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042079

alte Dokumentnummer

N3194724500L

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