§ 28.
Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Beschluß der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zur weiteren Herabsetzung des Zahlungsmittelumlaufs folgende Beträge verwenden:
- a) Die Erlöse aus der Verwertung der auf Grund von Gesetzen, Urteilen, Beschlüssen oder Bescheiden der Republik Österreich verfallenen oder heimgefallenen Vermögen,
- b) die Erlöse aus Lieferungen oder Leistungen, die der Republik Österreich vom Ausland unentgeltlich oder gegen langfristige Kreditgewährung zukommen, soweit sie nicht besonderen Zwecken zu dienen haben,
- c) die Erlöse der von einer Besatzungsmacht der Republik Österreich zur freien Verfügung überlassenen Vermögenswerte.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042079
alte Dokumentnummer
N3194724500L
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