§ 28 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 4

Unterstützungspflichten

§ 28.

(1) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Umweltsenates oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40094051

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