§ 28.
Die Strafgerichte sind befugt, erforderlichenfalls die bewaffnete Macht unmittelbar, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, zum Beistand aufzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030322
alte Dokumentnummer
N2197523675S
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