§ 28 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 52 Abs. 1 lit. b StbG

Zu § 52 Abs. 1 lit. b StbG

§ 28

In der Staatsbürgerschaftsevidenz sind die Landesregierung, die festgestellt hat, daß die betreffende Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides anzumerken.

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