§ 28 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.1985

Übergangsbestimmungen

§ 28

§ 28. (1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz besteht im Land Vorarlberg für Mädchen, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule, wenn sie keine mittlere oder höhere Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) besuchen und nicht zum Besuch einer anderen Berufsschule verpflichtet sind.

(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht beginnt mit dem der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahrsanfang und dauert zwei Schuljahre, längstens jedoch bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres oder der früheren Verehelichung.

(3) Die §§ 22 bis 24 sind sinngemäß anzuwenden.

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