§ 28 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

6. Abschnitt

Versuchssaatgut Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

§ 28.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit

  1. 1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
  2. 2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:

  1. 1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
  2. 2. die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.

(3) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn

  1. 1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
  2. 2. es artenecht ist,
  3. 3. es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,
  4. 4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
  5. 5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

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