§ 28 RAbf-VV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2009

Übermittlung der Empfangsbestätigung

§ 28.

Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung eine Empfangsbestätigung für jede Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen der Empfangsbestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.

jetzt § 24

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104280

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