Widerruf von Bewilligungen
§ 28
Bewilligungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Widerruf von Bewilligungen
§ 28
Bewilligungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
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