§ 28 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1984

1. ÜR: Art. VI PatRNov. 1984, BGBl. Nr. 234/1984. 2. Dauer von Patenten, deren Bekanntmachung unterblieben ist: § 110 Abs. 2. 3. Zusatzpatent: § 4 Abs. 2.

Dauer des Patentes

§ 28.

(1) Die Patentdauer beträgt achtzehn Jahre ab dem Tag der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung im Patentblatt (§ 101), längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.

(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.

1. ÜR: Art. VI PatRNov. 1984, BGBl. Nr. 234/1984.

2. Dauer von Patenten, deren Bekanntmachung unterblieben ist: § 110

Abs. 2.

3. Zusatzpatent: § 4 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028674

alte Dokumentnummer

N2197026760S

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