1. ÜR: Art. VI PatRNov. 1984, BGBl. Nr. 234/1984. 2. Dauer von Patenten, deren Bekanntmachung unterblieben ist: § 110 Abs. 2. 3. Zusatzpatent: § 4 Abs. 2.
Dauer des Patentes
§ 28.
(1) Die Höchstdauer des Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.
(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.
1. ÜR: Art. VI PatRNov. 1984, BGBl. Nr. 234/1984.
2. Dauer von Patenten, deren Bekanntmachung unterblieben ist: § 110
Abs. 2.
3. Zusatzpatent: § 4 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12038449
alte Dokumentnummer
N2199654604J
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