Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 28
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, welche die Behörde in Erfüllung in ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an
- 1. die Parteien und sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens;
- 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
- 3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an Mitglieder, die gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden;
- 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).
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