§ 28 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Änderung laufender Leistungen

§ 28.

(1) Eine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend auch für die Weitergewährung der Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009988

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