§ 28 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2020

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten

§ 28.

(1) Die vorliegende Verordnung tritt mit 6. Juli 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

(2) Die Änderungen in § 3, § 4 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 3 § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4 und 6, § 20 Abs. 1, § 23, § 25 Abs.1 und § 28 sowie die § 8 Abs. 6, 7 und 8, § 10 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 357/2020 treten mit Ablauf des 10. August 2020 in Kraft.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40225748

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)