7. Abschnitt
Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten
§ 28.
(1) Die vorliegende Verordnung tritt mit 6. Juli 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
(2) Die Änderungen in § 3, § 4 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 3 § 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 4 und 6, § 20 Abs. 1, § 23, § 25 Abs.1 und § 28 sowie die § 8 Abs. 6, 7 und 8, § 10 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 357/2020 treten mit Ablauf des 10. August 2020 in Kraft.
(3) Die Änderungen der § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 6 und 8 sowie § 23 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 627/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40229397
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