§ 28 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 28.

Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Dieses hat die Tätigkeit, für die es gilt, sowie die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (§ 10) anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12135909

alte Dokumentnummer

N8199221748J

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