§ 28.
(1) Die zuständige Anforderungsbehörde hat über Anträge nach § 27 innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung mit Bescheid zu erkennen.
(2) Gegen Bescheide nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.
Schlagworte
Frist
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059182
alte Dokumentnummer
N4196811341A
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