Aufgabe
§ 28
(1) § 28.Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute dienen:
- 1. der Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Abhaltung der Lehr- und Befähigungsprüfungen erfolgen kann,
- 2. der Fortbildung der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.
(2) An den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes 1985 vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.
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