§ 28 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

Impfstoffe

§ 28.

Bei Impfstoffen hat die Kennzeichnung die Angabe des Mediums zu enthalten, das zur Vermehrung der Erreger gedient hat. Handelt es sich um Tiere, ist die Tierart und das Organ anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133435

alte Dokumentnummer

N8198415456L

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