§ 28 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

III. ABSCHNITT: GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 28

Die Verpflichtungen auf Grund der für Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen gelten auch für Ausrüstungen für Gasgeräte, wenn die entsprechenden Risiken bestehen.

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