§ 28 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 28

(1) Der Leitende Visitator des Oberlandesgerichtes kann beim Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz die Änderung der Geschäftsverteilung beantragen, wenn die Vermutung besteht, daß zwingende Vorschriften über die Geschäftsverteilung verletzt sind, daß keine gleichmäßige Auslastung gegeben ist oder daß für einen Vertretungsfall keine zweckentsprechende Vertretungsregelung vorgesehen ist oder getroffen wird. Kommt der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz diesem Antrag nicht binnen Monatsfrist nach, so hat der Außensenat des Oberlandesgerichtes auf Antrag des Leitenden Visitators eine Überprüfung der Geschäftsverteilung vorzunehmen. Ergibt sein Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung, ist diese vom Außensenat des Oberlandesgerichtes für das restliche Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen.

(2) In welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Sprengelrichter oder ein Vertretungsrichter nach § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes tätig zu werden hat, ist ausschließlich durch den Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; mit einem derartigen Beschluß notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes sind unter einem zu beschließen.

1. ÜR zu Abs. 2: § 92 GOG und § 167 Abs. 3 RDG, BGBl. Nr. 305/1961

2. Zu den Vertretungsrichtern siehe auch § 33 Abs. 2 GOG

3. Zu den Sprengelrichtern siehe auch § 65 Abs. 2 RDG

Schlagworte

Innere Revision, Abteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014777

alte Dokumentnummer

N1199413379A

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