§ 28.
(1) Sofern eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis – ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 – zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und
- 1. a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
- b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und
- 2. keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen. Bei Meisterprüfungen oder Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 darf eine Nachsicht gemäß Abs. 1 nur für die gesamte Prüfung mit Ausnahme des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung erteilt werden; von einzelnen Prüfungsteilen darf eine Nachsicht nicht erteilt werden.
(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist.
(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b nur für den gewählten Standort gegeben sind.
(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur dann befristet erteilt werden, wenn es sich um die Fortführung eines bestehenden Betriebes handelt.
(6) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
(7) Wenn eine Nachsicht gemäß Abs. 1 bis 5 auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070009
alte Dokumentnummer
N5197418407S
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