§ 28 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Haushaltszulage

§ 28

(1) Die Haushaltszulage gebührt

  1. 1. verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern,
  2. 2. nicht verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt ein Kind angehört, für das die Kinderzulage gebührt, und
  3. 3. von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder mit einem Betrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.

(2) Für einen Dienstnehmer gebührt die Haushaltszulage nur einmal.

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