Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern
§ 28.
Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Brut- und Konsumeiern in folgenden Fällen genehmigen:
- 1. Verbringen von Bruteiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu von der Behörde bestimmten Brütereien innerhalb der Schutzzone;
- 2. Verbringen von Bruteiern auf direktem Wege von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Brüterei außerhalb der Schutzzone, sofern
- a) die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht wurden und sich dabei kein Verdacht auf in diesen Betrieben ergeben hat,
- b) die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden,
- c) Herkunft und Verbleib der Bruteier jederzeit ermittelt werden können,
- d) die Bruteier in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden, und
- e) in der von der Behörde bestimmten Brüterei nach Anweisung des amtlichen Tierarztes Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
- 3. Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
- 4. Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zur Verarbeitung und Behandlung gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung).
- 5. Verbringen von Brut- und Konsumeiern auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung.
Schlagworte
Brutei
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091987
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