§ 28 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „Gesandter''

§ 28

§ 28. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben während ihrer Verwendung als Stellvertreter eines Beamten, auf den § 27 anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter'' zu führen.

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