§ 28 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Fernschreibgebühren

§ 28.

(1) Die Gebühren betragen:

Schilling

1. für jede Fernschreibverbindung zwischen den an

dasselbe Fernschreibanschlußamt angeschlossenen

Fernschreibstellen für je 3 Minuten Dauer

(Ortsgebühr) ................................... 1,-

2. für jede Fernschreibverbindung zwischen anderen

als den in Z 1 angeführten Fernschreibstellen

(Ferngebühr), und zwar

in der Zeit von

8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr

a) zwischen Fernschreibstellen,

die an verschiedene

Fernschreibanschlußämter

desselben Bundeslandes

angeschlossen sind (I. Zone) das 6fache das 4fache

b) zwischen Fernschreibstellen,

die an verschiedene

Fernschreibanschlußämter

benachbarter Bundesländer

angeschlossen sind (II. Zone) das 12fache das 8fache

c) zwischen Fernschreibstellen,

die an verschiedenen

Fernschreibanschlußämter

nicht benachbarter Bundesländer

angeschlossen sind (III. Zone) das 15fache das 10fache

der Ortsgebühr.

(2) Die Bundesländer Wien und Niederösterreich gelten bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2 lit. a als ein Bundesland.

(3) Die Ortsgebühr ist für jeden angefangenen

3 Minuten-Zeitabschnitt zu entrichten.

(4) Der Berechnung der Ferngebühr ist keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zugrunde zu legen.

(5) Presseinstitutionen, die Fernschreibteilnehmer sind, haben für Fernschreibverbindungen auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die gleichen Gebühren wie für die Zeit von 18 bis 8 Uhr zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147702

alte Dokumentnummer

N9197042611L

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