§ 28 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Behebung von Mängeln

§ 28.

Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088678

alte Dokumentnummer

N5199710917U

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