§ 28 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

§ 28.

Die in § 27 Z 1 genannten Mitglieder des Energieförderungsbeirates werden vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter bestellt. Die in § 27 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005054

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