Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung
§ 28.
(Grundsatzbestimmung) Vom Recht zur Allgemeinversorgung sind jedenfalls nachstehende Ausnahmen vorzusehen:
- 1. Inhaber von Eigenanlagen (Eigenerzeuger);
- 2. zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben;
- 3. zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben, sowie
- 4. Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Elektrizitätsunternehmen sowie Erzeuger, sofern diese gemäß § 42 oder 43 versorgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090668
alte Dokumentnummer
N5199853393L
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