Vollziehung
§ 28.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 4 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,
- 2. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen, je nach dem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt,
- 3. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundeskanzler,
- 4. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 letzter Satz und des § 17 der Bundesminister für Inneres,
- 5. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,
- 6. im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40050258
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