Zu Z 1 und 4: Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. §§ 24 Abs. 6 und 25 Abs. 3).
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017
Vollziehung
§ 28.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,
- 2. hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für Finanzen, je nach dem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt,
- 3. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundeskanzler,
- 4. hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des § 18 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres,
- 4a. hinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
- 5. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,
- 6. im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40194407
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