Kontrolle
§ 28.
Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind die Organe und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union, des Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofs sowie der Bundeskellereiinspektion.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205935
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