§ 28 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Kontrolle

§ 28.

Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen sind die Organe und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union, des Rechnungshofes, des Europäischen Rechnungshofs sowie der Bundeskellereiinspektion.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205935

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