§ 28 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Sanktionen

§ 28.

(1) Verstößt ein förderungswerbender Betrieb gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.

(2) Der für die Kürzung von Zahlungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor anzuwendende Prozentsatz beträgt 5%.

Schlagworte

Eingangsbuch

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188182

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