§ 28 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Rücktritt, Änderungen

§ 28.

(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages ist möglich, solange dem Beihilfenwerber keine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 erteilt worden ist.

(2) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Antrag, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem BMLFUW im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 1 Jahr ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Antrags, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40103000

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