§ 28 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Kontrolle des Deponiekörpers

§ 28.

(1) Der Deponiekörper und seine deponietechnischen Einrichtungen sind während des Deponiebetriebes, bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluß des Deponiebetriebes in regelmäßigen Abständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(2) Gegenstand einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

  1. 1. Das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, wie zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
  2. 2. Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen am abgeschlossenen Deponiekörper oder an einzelnen Deponiekörperabschnitten;
  3. 3. Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers oder einzelner Deponiekörperabschnitte;
  4. 4. Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas einschließlich der allfälligen Existenz unkontrollierter Deponiesickerwasser- oder Deponiegasaustritte;
  5. 5. Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser.

(3) Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von Deponietyp und -form, von Standortverhältnissen und vom Deponierungsfortschritt festzulegen. Nach Abschluß der Deponie ist die Kontrolle des Deponiekörpers in Abhängigkeit von den vorangegangenen Überprüfungen solange fortzuführen, bis von der Deponie vermutlich keine Umweltgefährdung ausgeht.

Schlagworte

Abdeckungsmaßnahme, Lageveränderung, Höhenveränderung,

Deponiesickerwasseraustritt, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser,

Deponieform

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139438

alte Dokumentnummer

N8199654489J

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