§ 28 CRR-BV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 28.

(1) Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten oder CRR-Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht nach Art. 18 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen, so kann eine anteilsmäßige Konsolidierung vorgenommen werden; dies gilt auch für Beteiligungen an Kredit- oder Finanzinstituten nach § 27.

(2) Die anteilsmäßige Konsolidierung ist nach Maßgabe der durch den jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Durchführung einer anteilsmäßigen Konsolidierung vorgegebenen Bestimmungen vorzunehmen. Die aufsichtsrechtliche Behandlung etwaiger Unterschiedsbeträge oder Umrechnungsdifferenzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40158844

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