Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sowie Schulraumüberlassung
§ 28.
(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen sind nicht durchzuführen.
(2) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
- 1. kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt und
- 2. alle Personen, die die Schulräume nutzen, einen Nachweis gemäß § 4 gegenüber dem Vertragspartner der Schulraumüberlassung erbringen und diesen während des gesamten Aufenthalts in der Schule bereithalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40237511
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