Verzinsung bei Rückerstattung
§ 28.
(1) In den folgenden Fällen erfolgt eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrags ab Feststellung des Zeitpunkts der Erfüllung eines Tatbestands gemäß Z 1 bis 7 mit 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode, wenn der Förderungsnehmer:
- 1. vereinbarte Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vorlegt, sofern eine schriftliche, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung versehene, Mahnung erfolglos geblieben ist;
- 2. Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr überprüfbar ist;
- 3. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat;
- 4. dem Verpfändungsverbot oder dem Verbot unzulässiger Abtretungen, Anweisungen oder sonstiger Verfügungen zuwider gehandelt hat;
- 5. Förderungsvoraussetzungen, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat;
- 6. mit Agenden des Sportförderungswesens betraute Organe des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
- 7. Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten hat.
(2) Für den Fall eines Verzugs bei der Rückerstattung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152182
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