Verbote und Beschränkungen
§ 28
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, wenn dies auf Grund von generellen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich ist, mit
Verordnung
- 1. Stoffe, die in Biozid-Produkten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder
- 2. Verbote oder Beschränkungen für Biozid-Produkte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozid-Produkte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften
festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstigen Bestandteile von Biozid-Produkten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozid-Produkte nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.
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