3. Hauptstück
Gesellschaften
1. Abschnitt
Gesellschaften Voraussetzungen
§ 28.
(1) Für Gesellschaften gelten, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, die auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
(2) Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften ist jedenfalls eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(3) Gewerberechtliche Geschäftsführer haben zu erfüllen:
- 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und
- 2. die erfolgreich abgelegte Fachprüfung gemäß § 7 Abs. 2 und 3, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40155945
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