§ 28 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1907

Zweiter Abschnitt. Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und
pharmazeutische Notapparate.

§ 28.

Dispensationsbefugnis der Ärzte im allgemeinen.

Ärzten ist das Dispensieren von Heilmitteln nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128940

alte Dokumentnummer

N8190719151L

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