Zweiter Abschnitt. Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und
pharmazeutische Notapparate.
§ 28.
Dispensationsbefugnis der Ärzte im allgemeinen.
Ärzten ist das Dispensieren von Heilmitteln nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128940
alte Dokumentnummer
N8190719151L
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