§ 28 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G 201/04 anhängigen Rechtssache (Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (zu Zl. UVS 90.16-4/2004-2) zu Grunde liegt (vgl. BGBl. I Nr. 1/2006).

Zweiter Abschnitt. Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und
pharmazeutische Notapparate. Dispensationsbefugnis der Ärzte im allgemeinen.

§ 28.

(1) Ärzten ist das Dispensieren von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 1/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 1/2006)

(4) In Standorten im Sinne des Abs. 2 darf ein Verfahren auf Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke oder eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke nur durchgeführt werden, wenn noch kein Verfahren anhängig ist, das Einfluss auf das später begonnene Verfahren haben kann.

(5) Durch § 28 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40072864

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