Form der Wahlkarte
§ 28.
Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße dieses Briefumschlages sind so festzulegen, daß die Einlage eines amtlichen Stimmzettels (§ 43) möglich ist. Der Stimmzettel ist in den Briefumschlag einzulegen und dieser ist zu verschließen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107288
alte Dokumentnummer
N6199328300J
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