§ 28 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Form der Wahlkarte

§ 28.

Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße dieses Briefumschlages sind so festzulegen, daß die Einlage eines amtlichen Stimmzettels (§ 43) möglich ist. Der Stimmzettel ist in den Briefumschlag einzulegen und dieser ist zu verschließen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107288

alte Dokumentnummer

N6199328300J

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