§ 28 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 28.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
  2. b) „Betriebswirtschaftslehre“ und
  3. c) „Lebende Fremdsprache“.

(2) An der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose entfällt das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124806

alte Dokumentnummer

N7199327361J

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