§ 28 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Notstiegen, Notleitern

§ 28

(1) § 28.Besteht infolge der im § 21 Abs. 2 genannten Umstände oder der besonderen örtlichen Verhältnisse die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege und auch kürzere Fluchtwege nach den §§ 21 Abs. 2 und 26 Abs. 2 im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten, hat die Behörde zusätzlich das Anbringen von geraden oder gewinkelten, mindestens 1 m breiten Notstiegen aus nicht brennbaren Materialien vorzuschreiben; die Breite jeder Stufe solcher Stiegen muß über ihre gesamte Länge gleich sein. Anstelle von Notstiegen können auch festverlegte Leitern aus Metall (Notleitern) an der Außenseite von Gebäuden vorgeschrieben werden, wenn diese Notleitern nur für nicht mehr als fünf Arbeitnehmer bestimmt sind. Notstiegen und Notleitern müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Austrittsöffnungen zu Notstiegen und Notleitern sowie die Zugänge zu diesen müssen leicht erreichbar und leicht benützbar sowie als solche deutlich sichtbar gekennzeichnet sein; sie dürfen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein. Austrittsöffnungen zu Notstiegen und Notleitern müssen zunächst auf Plattformen oder Podeste führen. Notstiegen und Notleitern müssen bei jeder Witterung begehbar sein.

(2) Notleitern müssen so angebracht sein, daß die Entfernung von der Sprossenfront bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand auf der Kletterseite mindestens 0,75 m beträgt; von der Sprossenfront an der Rückseite der Leiter bis zum nächstbefindlichen festen Gegenstand muß ein Abstand von mindestens 0,18 m vorhanden sein. Der Abstand der Leiterholme voneinander muß mindestens 0,30 m, der Sprossenabstand darf höchstens 0,30 m betragen; die erste Sprosse darf höchstens 0,40 m über oder höchstens 0,10 m unter dem Standplatz vor der Leiter liegen. Von besonderen Fällen abgesehen muß von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten gemessen, ein freier Raum von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Für Leitern dürfen nur gleitsichere Sprossen verwendet werden.

(3) Notleitern müssen mindestens mit einem Holm um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Lotrechte Notleitern sowie Notleitern, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, ab einer Höhe von 3 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen; eine Rückensicherung ist jedenfalls schon ab 2 m Höhe erforderlich, wenn infolge der Lage der Leiter ein Absturz aus mehr als 5 m Höhe möglich ist. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit beim Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 0,60 m bis 0,75 m haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.

(5) Notleitern müssen bei Gebäuden stockwerkweise, höchstens jedoch in Abständen von 10 m durch Plattformen unterteilt sein.

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